§ 115.
Der Notar hat das Geschäftsregister, wenn es vollgeschrieben ist, dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben. Dieser hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. Er hat das Geschäftsregister am Schluß zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015771
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