§ 115.
(1) Dem Lehrer gebührt eine Erzieherdienstzulage gemäß § 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,
- 1. im halben Ausmaß, wenn ihm mindestens 7,5 Werteinheiten,
- 2. im vollen Ausmaß, wenn ihm mindestens 15 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung pro Woche für geleistete Erzieherdienste auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wobei durch die Erzieherdienstzulage im halben Ausmaß 1,687 Werteinheiten und durch die Erzieherdienstzulage im vollen Ausmaß 3,375 Werteinheiten sowie alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und nicht gemäß § 60 auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind, abgegolten werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind anstelle des § 60a Abs. 1 und 3 bis 10 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten. § 61 Abs. 6 bis 12 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Lehrer, die Erzieherdienst leisten, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Einrechnung in die Lehrverpflichtung, Verminderung der
Lehrverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12110440
alte Dokumentnummer
N6199547727J
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