§ 115 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1988

Abs. 2 lit. d tritt erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 2 lit. a, BGBl. Nr. 375/1988)

Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des
Fahrschulbetriebes

§ 115.

(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.

(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen, wenn

  1. a) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,
  2. b) die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
  3. c) die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (§ 113 Abs. 1 und 2) ist oder
  4. d) die Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 6a nicht eingehalten werden.

(3) Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer in den im Abs. 2 angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.

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