§ 115 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Geschäftsführung

§ 115

§ 115. Die beiden Geschäftsführer wechseln einander im Vorsitz halbjährlich ab und vertreten einander bei Verhinderung. Sind beide Geschäftsführer verhindert, so vertritt sie das jeweils älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied.

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