siehe auch Art. 90 des WechselG 1955, BGBl. Nr. 49/1955
Amortisirung von Urkunden.
§. 115.
(1) Aufforderungen zum Zwecke der Amortisirung von Staatsobligationen und der denselben gleichgeachteten Creditpapiere sind bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz zu beantragen, an dessen Amtssitze die bezüglichen Creditbücher geführt werden.
(2) Für die Amortisirung von abhanden gekommenen Wechseln, sowie von Urkunden, deren Amortisirung sich zufolge gesetzlicher Vorschrift nach Artikel 73 der Wechselordnung zu richten hat, ist das Handelsgericht (Handelssenat des Landesgerichtes) des Zahlungsortes zuständig.
(3) Der Gerichtsstand zur Einleitung und Bewilligung der Amortisirung aller anderen Urkunden ist nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen zu beurtheilen.
(4) In Ermangelung einer anderweitigen Vorschrift ist für das Amortisirungsverfahren und die Bewilligung der Amortisirung das Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um Amortisirung ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
siehe auch Art. 90 des WechselG 1955, BGBl. Nr. 49/1955
Schlagworte
Amortisierung, Kreditpapiere, Kreditbücher
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020912
alte Dokumentnummer
N2189526137S
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