§ 115 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1984

Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension

§ 115.

Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 134 erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1984

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006154

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