§ 115.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze, auf welche dieses Bundesgesetz verweist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40014359
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