§ 1.14
Beschädigung von Anlagen
- Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Schleuse, Brücke) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131515
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