§ 114 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 114.

Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Abwickler eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, die in ihren Darstellungen, in ihren Übersichten über den Vermögensstand des Vereins, in den den Abschlußprüfern gegebenen Auskünften oder in Vorträgen und Auskünften in der Versammlung des obersten Organs die Verhältnisse des Vereins unwahr darstellen oder verschleiern, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072269

alte Dokumentnummer

N5197821032L

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