§ 114 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Ratskammer wird ua. auch durch die §§ 144a, 149b und 210 Abs. 4 zugelassen, weiters durch § 29 Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, § 207a Abs. 8 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und § 6 Abs. 5 StEG, BGBl. Nr. 270/1969.

§ 114

(1) § 114.Sieht das Gesetz eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz vor, so hat diese, wenn nichts anderes bestimmt ist (§§ 109 Abs. 2, 193 Abs. 6), keine aufschiebende Wirkung.

(2) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über Beschwerden ohne Verzug in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Dabei hat er gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluß eingetreten oder bekanntgeworden sind; er kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen.

(3) Entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die dafür maßgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.

(4) Im übrigen kann der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen und Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird; er hat aber die Beseitigung wahrgenommener Gebrechen des Verfahrens auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde gegen diese nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen worden ist.

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