§ 114 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Abstimmung.

§ 114

(1) § 114.Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Außerdem haben die dem Dienstrang nach älteren Richter vor den jüngeren abzustimmen.

(2) Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.

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