§ 114 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Abstimmung.

§ 114

(1) § 114.Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.

(2) Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)