§ 114 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2013

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 286/1974.

§ 114. Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb des Standortes

(1) Der Fahrschulbesitzer hat der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonals anzuzeigen und um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises für sich, sofern er selbst praktischen Fahrunterricht erteilt, und für jede zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson anzusuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fahrschulbesitzer die beantragten Ausweise auszustellen, wenn die betreffenden Lehrpersonen den in den §§ 116 und 117 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Dem Fahrlehrerausweis muß zu entnehmen sein, für welche Gruppen von Fahrzeugen sein Besitzer Unterricht erteilen darf.

(2) Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrerausweis beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist, wenn er die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert oder wenn der Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Wenn die Tätigkeit in der betreffenden Fahrschule nur vorübergehend unterbrochen wird, kann auch der Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter den Fahrlehrerausweis in Verwahrung nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für Fahrschullehrerausweise.

(3) Für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Fahrschule“ in schwarzer Schrift auf gelbem Grund aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge erkennbar sein; die Aufschrift „Fahrschule“ darf durch zusätzliche Angaben über die Fahrschule ergänzt sein. Bei Motorrädern können die vorgeschriebenen Aufschriften statt auf dem Fahrzeug auch über der Kleidung des Fahrschülers und des Lehrenden angebracht sein. Die Bezeichnung der Fahrschule muß dem gemäß § 112 Abs. 1 genehmigten Wortlaut entsprechen.

(4) Der Lehrende

  1. 1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;
  2. 2. hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet;
  3. 3. darf den Fahrschüler nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen dieser nicht gewachsen ist;
  4. 4. hat, wenn nötig, durch rechtzeitige Einflußnahme auf die Fahrweise des Fahrschülers Unfällen vorzubeugen;
  5. 5. muß auf Schulfahrten, außer bei Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG, mit
  1. a) Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen;
  2. b) Motorrädern auf dem Motorrad des Fahrschülers mitfahren oder diesen auf einem Motorrad begleiten;
  1. 6. hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler auf Schulfahrten die Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten, bei Schulfahrten mit Motorrädern des Sturzhelmes, einhält; aus der Verletzung dieser Verpflichtung können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

(4a) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auf Schulfahrten und Prüfungsfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) keine Anwendung. Dies gilt auch für Fahrten zur Verbringung des Schulfahrzeuges zum Ort des Beginnes der Schul- oder der Prüfungsfahrt und vom Ort der Beendigung dieser Fahrt zurück, sofern mit dem Fahrzeug nicht gewerbliche Personen- oder Güterbeförderungen durchgeführt werden. Ebenso sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes für Schulungszwecke ist jedoch erforderlich.

(4b) Die in Abs. 4 erwähnten Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG sind auf dem Übungsplatz der Fahrschule durchzuführen.

(5) Das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn

  1. a) der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll,
  2. b) die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind,
  3. c) die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist und
  4. d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1993).

(6)(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 88 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

(6a) Die im Hinblick auf die Bewilligung von Übungsfahrten erforderliche Schulung (§ 122 Abs. 2) muss in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt werden.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe, Übungsplatzes und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Der Fahrschulbesitzer oder der Fahrschulleiter haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit eine in der Fahrschule anwesende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen, die im Rahmen der Fahrschulinspektion zu überprüfen sind, anzufertigen oder sich vom Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter übermitteln zu lassen. Sie kann anordnen, dass in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu entsprechen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 286/1974.

Schlagworte

Schulfahrt, Personenbeförderung, Fahrschullehrerberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40147640

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