Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters.
§. 114.
(1) Das Executionsgericht hat die Geschäftsführung des Verwalters zu überwachen und auf die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung von amtswegen zu dringen.
(2) Es entscheidet, erforderlichenfalls nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist, über die vom Verpflichteten, von Miteigenthümern der verwalteten Liegenschaft oder von betheiligten Gläubigern wider die Zulässigkeit oder Angemessenheit einzelner Verwaltungsmaßregeln erhobenen Einwendungen und über die wider das Verhalten des Verwalters vorgebrachten Erinnerungen. Den hierüber ergehenden gerichtlichen Verfügungen hat der Verwalter zu entsprechen.
(3) Das Executionsgericht kann von amtswegen oder auf Antrag die Entlassung des Verwalters anordnen und einen neuen Verwalter ernennen. Die in Ansehung der ersten Ernennung des Verwalters gegebenen Bestimmungen haben auch in diesem Falle Anwendung zu finden (§§. 106 bis 108).
Schlagworte
Exekutionsgericht, Miteigentümer
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021037
alte Dokumentnummer
N2189616837T
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