§ 113a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Entlohnung des Zwangsverwalters für die Verwaltung von Immobilien

§ 113a.

Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Sie beträgt nicht nur in diesem Fall mindestens 500 Euro.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096288

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