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§ 113 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

1. Nach §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Z 12 MEG, BGBl. Nr. 152/1950, sind im amtlichen Verkehr innerhalb der Republik Österreich für die Maßangabe der Masse das Kilogramm und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Kilogramms zu verwenden. 2. Statt: Zollstab jetzt: Maßband.

§. 113.

Um aber diese bei der Obduction eines Neugebornen gestellte Aufgabe richtig lösen zu können, sind einige besondere Geräthschaften erforderlich, für deren Herbeischaffung nach Vorschrift des §. 27 vorgesorgt werden muß. Es gehören hieher, nebst den im vorzüglichen Zustande befindlich anatomischen Instrumenten, den nöthigen Unterlagen für die Leiche, und den zur Reinigung erforderlichen Gegenständen, eine große Schalwage mit den Gewichten bis 10 Pfund, ein hinlänglich tiefes, mit reinem, nicht zu kaltem Wasser gefülltes Gefäß, ein Zollstab, ein Tasterzirkel, ein Loupe, eine verläßliche Fallpincete, und mehrere mit Fäden versehene Unterbindungsnadeln.

1. Nach §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Z 12 MEG, BGBl. Nr. 152/1950, sind im amtlichen Verkehr innerhalb der Republik Österreich für die Maßangabe der Masse das Kilogramm und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Kilogramms zu verwenden.

2. Statt: Zollstab jetzt: Maßband.

Schlagworte

Obduktion, Gerätschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019768

alte Dokumentnummer

N2185519038R

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