§ 113 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2009

Zuständigkeit

§ 113.

(1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

  1. 1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
  2. 2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
  3. 3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
  4. 4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für

  1. 1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
  2. 2. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

  1. 1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
  2. 2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
  3. 3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Bei Berufungen gegen Entscheidungen der Fernmeldebüros gemäß § 6 Abs. 4 hat eine Entscheidung binnen zwei Monaten zu ergehen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und im Abstand von zwei Jahren dem Nationalrat einen diesbezüglichen Bericht vorzulegen.

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