§ 113 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Geldbuße

§ 113.

Die Strafe der Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Strafgefangene durch die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich einen Schaden am Anstaltsgut oder durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt hat. Die Geldbuße darf den Betrag von 1 500 S nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten. Ein das Ausmaß der einbringlichen Geldbuße übersteigender Schaden kann unbeschadet der Vorschrift des § 32 auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028275

alte Dokumentnummer

N2196924215S

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