§ 113. Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische
Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:
- a) für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche
- Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,
- b) für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
- c) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
- d) in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:
- a) für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
- b) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
- c) in beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12128653
alte Dokumentnummer
N7199959786L
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