§ 113 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

§ 113

(1) § 113.(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat im Rahmen der Schulerhaltungsvorschriften jene Vorkehrungen zu treffen, die für die Durchführung eines Dienstnehmerschutzes im Sinne der §§ 111 und 112 erforderlich sind.

(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den §§ 111 und 112 obliegt den landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden.

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