§ 113 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.

§ 113.

Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.

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