§ 113 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.

§ 113.

Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118490

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