§ 113 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Pflicht zur Bestellung von Forstorganen

§ 113.

(1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 500 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorgane zu bestellen (Abs. 2) und diesen in den Fällen des Abs. 2 lit. b weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.

(2) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb

  1. a) mit einer Waldfläche von weniger als 1800 ha ein Förster,
  2. b) mit einer Waldfläche von mindestens 1800 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.

(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen

  1. a) unter 500 ha unberücksichtigt zu lassen,
  2. b) von 500 ha bis 1000 ha dann unberücksichtigt zu lassen, wenn im Pflichtbetrieb ein Absolvent der Forstfachschule (Forstwart) beschäftigt ist,
  3. c) über 1000 ha voll anzurechnen.

(4) Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen sind:

  1. a) Forstassistenten und Forstadjunkten, wenn ihre Anzahl zu der der sonstigen Forstorgane in einem solchen Verhältnis steht, daß die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende fachliche Bewirtschaftung des Pflichtbetriebes gewährleistet ist,
  2. b) die Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung, wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der Wirtschaftsführung oder im Betriebs- oder Forstschutzdienst maßgeblich entlasten.

(5) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132244

alte Dokumentnummer

N8197522475L

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