Belohnung des Verwalters.
§. 113.
(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine nach dem Umfange, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessende Belohnung und auf Ersatz der von ihm bestrittenen Verwaltungsauslagen. Die Höhe der Belohnung wie des zu erstattenden Aufwandes setzt das Executionsgericht auf Antrag des Verwalters nach Ablauf der einzelnen Rechnungsperioden bei Entscheidung über die Verwaltungsrechnung fest.
(2) Das Executionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021036
alte Dokumentnummer
N2189616836T
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