§ 113 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 113.

(1) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß § 43 Abs. 3 oder § 91 Abs. 1 zugelassen, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind.

(2) Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die zum Nachweis der Befugnis, zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit, zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangt wurden, sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden, spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in Papierform vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074320

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