§ 112k GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Überstellung

§ 112k.

(1) Weist ein Beamter, der am 30. Juni 2007 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.12 lit. b BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.

(2) Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40093519

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