b) Anweisung
aa) Allgemeines Anwendungsfälle und Arten des Anweisungsverfahrens
§ 112
(1) § 112.Wenn zollhängige Waren von einem Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen, sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.
(2) Die Zollstelle, welche die Abfertigung zum Anweisungsverfahren vornimmt, ist Abgangszollstelle, die Zollstelle, bei der das Anweisungsverfahren beendet wird, Bestimmungszollstelle im Sinn dieses Bundesgesetzes. Dieselbe Zollstelle kann in einem Anweisungsverfahren sowohl Abgangszollstelle als auch Bestimmungszollstelle sein.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 48)
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