§ 112 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

b) Umwandlung Anwendung der Umwandlung

§ 112.

(1) Im Zollverfahren der Umwandlung können zollhängige Waren Behandlungen unterzogen werden, durch die die maßgebende Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder das maßgebende Gewicht oder sonstige für das Zollverfahren maßgebende Umstände geändert werden.

(2) Außer den zugelassenen zollhängigen Waren dürfen zur Umwandlung auch Waren des freien Verkehrs verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051792

alte Dokumentnummer

N3199222310J

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