b) Umwandlung Anwendung der Umwandlung
§ 112.
(1) Im Zollverfahren der Umwandlung können zollhängige Waren Behandlungen unterzogen werden, durch die die maßgebende Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder das maßgebende Gewicht oder sonstige für das Zollverfahren maßgebende Umstände geändert werden.
(2) Außer den zugelassenen zollhängigen Waren dürfen zur Umwandlung auch Waren des freien Verkehrs verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051792
alte Dokumentnummer
N3199222310J
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