§ 112 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

8. Abschnitt

Vorstand und Präsidium der Bundeskammer Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

§ 112

(1) § 112.Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Bundessektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand der Bundeskammer nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachverbandsausschüsse erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als 7,5 Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in die Präsidien der Landeskammern und in die Präsidien der Bundessektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.

(2) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

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