Beschränkung oder Entziehung von Rechten
§ 112.
(1) Die Strafe der Beschränkung oder zeitweiligen Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr oder Besuchsempfang darf nur wegen eines Mißbrauches des Rechtes verhängt werden.
(2) Das Recht auf Verfügung über das Hausgeld darf höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen und höchstens für die Dauer von acht Wochen beschränkt werden. Das Recht auf Briefverkehr darf höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen oder beschränkt werden. Das Recht auf Besuchsempfang darf höchstens in der Weise entzogen oder beschränkt werden, daß der Strafgefangene bis zu dreimal in ununterbrochener Folge zu den sonst vorgesehenen Zeitpunkten keine oder nur bestimmte Besuche empfangen darf.
(3) Wird das Recht eines Strafgefangenen auf Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt, so hat die Gutschreibung als Rücklage statt als Hausgeld nach Maßgabe des Ausmaßes der Beschränkung zu geschehen.
(4) Das Recht auf schriftlichen Verkehr mit den im § 88 genannten Personen und Stellen sowie das Recht, von diesen Personen und von Vertretern der im § 88 genannten Stellen Besuche zu empfangen, bleiben von jeder Beschränkung oder Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr oder Besuchsempfang unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028274
alte Dokumentnummer
N2196924214S
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