Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993
§ 112. Lehrplan der Berufspädagogischen Akademien
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie, Schulrecht, Biologische Grundlagen der Erziehung, Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene);
- b) Didaktik und Schulpraktische Ausbildung;
- c) Fachwissenschaften und Fachdidaktik eines oder mehrerer Gegenstände entsprechend dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen der Berufspädagogischen Akademie (§ 111 Abs. 4);
- d) ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind.
(2) Für Lehrer, die in einem Dienstverhältnis stehen oder standen, können in den Lehrplänen verkürzte Studiengänge vorgesehen werden, wenn von diesen Personen im Hinblick auf die in der praktischen Unterrichtsarbeit gewonnenen Erfahrungen und die Absolvierung von einschlägigen Lehrveranstaltungen, die an Pädagogischen Instituten einzurichten sind, die Erreichung des Bildungszieles der betreffenden Lehramtsausbildung erwartet werden kann.
(3) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993
Schlagworte
Schulhygiene
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118523
alte Dokumentnummer
N7196212156Y
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