§ 112 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 112.

Der Absender ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an vom Aufgabepostamt die Ausfertigung einer Ersatzaufgabebescheinigung für eine verlorene Aufgabebescheinigung zu verlangen, wenn die Postsendung in den Büchern des Aufgabepostamtes als aufgegeben feststellbar ist. Der Antragsteller muß seine Berechtigung glaubhaft machen und die Bescheinigungsgebühr entrichten. In die Ersatzaufgabebescheinigung sind nur die in den Büchern des Aufgabepostamtes enthaltenen Eintragungen aufzunehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145997

alte Dokumentnummer

N9195722677L

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