Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 112.
Der Absender ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an vom Aufgabepostamt die Ausfertigung einer Ersatzaufgabebescheinigung für eine verlorene Aufgabebescheinigung zu verlangen, wenn die Postsendung in den Büchern des Aufgabepostamtes als aufgegeben feststellbar ist. Der Antragsteller muß seine Berechtigung glaubhaft machen und die Bescheinigungsgebühr entrichten. In die Ersatzaufgabebescheinigung sind nur die in den Büchern des Aufgabepostamtes enthaltenen Eintragungen aufzunehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145997
alte Dokumentnummer
N9195722677L
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