§ 112 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

§ 112. Widerruf der Fluglinienbewilligung.

Die Fluglinienbewilligung ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu widerrufen, wenn der Weiterführung der Fluglinie öffentliche Interessen entgegenstehen.

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