Drucker
§ 112.
(1) Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 9) sind zur Satzherstellung nach allen Verfahren und zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren berechtigt.
(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 9 ist unbeschadet der Rechte der Drucker
- 1. die Spielkartenerzeugung;
- 2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).
Schlagworte
Strickware
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075740
alte Dokumentnummer
N5198811399J
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