§ 112 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

§ 112

(1) § 112.Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

  1. 1. 131,4 Euro in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
  2. 2. 149,6 Euro im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(3a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

  1. 1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder
  2. 2. bei Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder
  3. 3. bei Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 8 oder 8a VKG

    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.

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