Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972
§ 112
§ 112. Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden:
- 1. § 3 Z 31. 2. § 9 Abs. 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit
sie vor dem 1. Jänner 1989 durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind.
- 3. § 11 für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufen sind.
- 3a. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. e für Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 geltend gemacht werden.
- 4. § 23a für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.
- 5. § 23b für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
- 6. § 27 Abs. 2 Z 3 für stille Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
- 7. § 27 Abs. 5 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.
- 8. § 27 Abs. 6 Z 3 für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.
- 9. § 107.
- 10. § 110.
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