§ 112 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2010

Zuschlagsfrist

§ 112.

(1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie ein Monat.

(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen eines Auftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Auftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen. In diesem Fall hat der Auftraggeber ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.

(3) Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 20 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 28 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 2 Z 3, 6 und 7, 30 Abs. 2 Z 3 und 38 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 61 bis 63, 66 und 67.

(4) Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Schlagworte

Anerkennungsverfahren, Gleichhaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116417

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