Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111k
(1) § 111k.Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst besitzt.
(2) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine Grundberechtigung sowie eine Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung für Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines in einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges, die Tätigkeit in einer berechigten Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 30 Tagen sowie eine Fluglehrertätigkeit von weiteren 60 Tagen nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung zu beinhalten.
(4) Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter sinngemäßer Anwendung von § 20 zu erfolgen.
(5) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer Paragleiterschule im Ausmaß von 60 Tagen nachweist.
(6) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer Hängegleiterschule im Ausmaß von 60 Tagen nachweist.
(7) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern als verantwortlicher Pilot sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter nachweist.
(8) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für den Windenschleppstart mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen mit Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(9) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Windenführer auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 100 Windenschlepps als Windenführer sowie 20 einwandfreie Einweisungswindenschlepps unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(10) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten 3 Jahre eine entsprechende theoretische und praktische Lehrtätigkeit durchgeführt oder einen Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat, widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im Ausmaß von 2 Wochen erforderlich.
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