§ 111d ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung

§ 111d

§ 111d. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber einen einwandfreien Prüfungsflug mit einem Höhenunterschied von 500 m und einer korrekten Landung auf einem zugewiesenen Landeplatz mit einer Größe von etwa 60 m im Quadrat für Paragleiter und etwa 80 m im Quadrat für Hängegleiter auszuführen.

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