6a. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern
Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111a
(1) § 111a.Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter unter Mitführung eines Notschirmes im Fluge zu führen.
(2) Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung für Paragleiter gemäß § 14 Abs. 3 lit. d die Durchführung von 15 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(3) Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung für Hängegleiter gemäß § 14 Abs. 3 lit. d die Durchführung von 15 Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
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