§ 111 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Einstweilige Niederlegung

§ 111.

(1) Dem Zollamt gestellte zollhängige Waren, die nicht ausgefolgt werden dürfen, können beim Zollamt einstweilig niedergelegt werden, wenn das Zollamt über die zur Verwahrung der Waren notwendigen Einrichtungen verfügt.

(2) Während der einstweiligen Niederlegung kann derjenige, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte, unter Aufsicht des Zollamtes aus den niedergelegten Waren Muster oder Proben entnehmen und die Umschließung der Waren insoweit erneuern, als dies zur Verwahrung und Wegbringung der Waren notwendig ist.

(3) Die einstweilige Niederlegung ist mit zwei Monaten gerechnet vom Tag der Niederlegung befristet. Können die Waren innerhalb dieser Frist vom Zollamt nicht ausgefolgt werden, so ist dem, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte, unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 4 eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen.

(4) Bei ungenütztem Verstreichen der Nachfrist nach Abs. 3 oder wenn niedergelegte Waren zu verderben drohen, sind die niedergelegten Waren in sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 5 zu verwerten.

(5) Die Kosten der Verwertung oder der Vernichtung hat derjenige zu tragen, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte; der Erlös aus der Verwertung ist ihm nach Abzug angefallener Verwaltungsabgaben nach § 190 Abs. 3 auf Antrag auszufolgen.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 47)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049635

alte Dokumentnummer

N3198810479F

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