§ 111 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Bewerbung um einen Bordtechnikerschein

§ 111

(1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1. ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat oder eine fachbereichs- oder technologiespezifische Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,
  2. 2. nach Abschluss eines solchen Lehrverhältnisses mindestens zwei Jahre im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war, und
  3. 3. bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer, davon mindestens 20 Stunden während der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung, unter der Aufsicht eines Bordtechnikers die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.

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