§ 111 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

Prüfungsbericht

§ 111.

Wer als Abschlußprüfer oder als mit der Abschlußprüfung betraute Person im Prüfungsbericht über das Ergebnis der Prüfung falsche Angaben macht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072266

alte Dokumentnummer

N5197821029L

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