Prüfungsbericht
§ 111.
Wer als Abschlußprüfer oder als mit der Abschlußprüfung betraute Person im Prüfungsbericht über das Ergebnis der Prüfung falsche Angaben macht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072266
alte Dokumentnummer
N5197821029L
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