§ 111 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 111.

Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegensprechen.

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