§ 111. Aufbau der Berufspädagogischen Akademien
(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien umfaßt zwei bis sechs Semester.
(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.
(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
- a) Abteilung für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen,
- b) Abteilung für die Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,
- c) Abteilung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
- d) Abteilung für die Lehramtsausbildung für Textverarbeitung.
(5) An den Berufspädagogischen Akademien können Lehrgänge und Kurse zur Vorbereitung auf Erweiterungsprüfungen für allgemeinbildende und fachliche Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden Schulen sowie für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Auf diese Lehrgänge und Kurse sind die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(6) An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.
(7) An den einzelnen Berufspädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Berufspädagogischen Akademie, die Abteilungsvorstände, je ein von den Lehrern jeder Abteilung zu wählender Lehrervertreter sowie je ein von der Studentenvertretung jeder Abteilung zu entsendender Studentenvertreter angehört. An privaten Berufspädagogischen Akademien gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
Schlagworte
Schulpraxis
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118522
alte Dokumentnummer
N7196212155Y
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