§ 111. Aufbau der Berufspädagogischen Akademien
(1) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.
(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.
(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
- a) Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,
- b) Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,
- c) Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
- d) Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.
- (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)
(6) An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.
- (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)
Schlagworte
Schulpraxis
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12128652
alte Dokumentnummer
N7199959785L
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