§ 111 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

§ 111. Aufbau der Berufspädagogischen Akademien

(1) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.

(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.

(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

  1. a) Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,
  2. b) Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,
  3. c) Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
  4. d) Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.

(6) An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.

Schlagworte

Schulpraxis

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12128652

alte Dokumentnummer

N7199959785L

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