§ 111 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Versagung

§ 111.

(1) Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.

(2) Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028763

alte Dokumentnummer

N2197026849S

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