§ 111 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

5. Abschnitt

Nicht gewählte Bewerber Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 111.

(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste), solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4). Für Wahlwerber, die aus Anlaß ihrer Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär das Mandat zurückgelegt haben, ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, in den Fällen des Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt – sofern aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausüben zu wollen, dann dieser –, wieder zum nicht gewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat (Abs. 4). Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung für nicht gewählte Regionalbewerber nach § 98 Abs. 5, bei nicht gewählten Bewerbern auf Landesparteilisten nach § 102 Abs. 5, und bei nicht gewählten Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge der Bundesparteiliste. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Regionalwahlkreis, einem Landeswahlkreis oder auf einem Bundeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Wahlwerbers ist amtsüblich zu verlautbaren und im Fall der Berufung eines Wahlwerbers von einem Landeswahlvorschlag der Bundeswahlbehörde behufs Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde, ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12014008

alte Dokumentnummer

N1199221946J

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