§ 111. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung
(1)(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)
(2) Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.
(3) Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR12147254
alte Dokumentnummer
N9196710125Z
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