Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.
Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen.
§ 111.
(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ist ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.
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